2.7.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 2.1) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg vom 10. Juni 2021 mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 6'600.00, zu bestrafen. 2.8. Hinsichtlich der selbständig auszufällenden Geldstrafe für die neuen Delikte (Nötigungen gemäss Art. 181 StGB, teilweise versucht; Anklageziffer 1; Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Anklageziffern 2.2.1, 2.2.2, 2.3) ergibt sich Folgendes: