resultiert daraus ein Tagessatz von gerundet Fr. 110.00. 2.7.6. Die Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen ist unbedingt auszusprechen. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme, wie sie vom Beschuldigten selbst beantragt und – wie nachfolgend aufzuzeigen – auch ausgesprochen wird, bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). - 17 -