2.7.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte lebt mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner schwangeren Ehefrau zusammen (GA act. 54; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Er arbeitet als Gipser und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4'900.00 (GA act. 54; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16; an der Berufungsverhandlung eingereichte Lohnabrechnungen). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen von 20 % sowie einem Abzug für die hohe Anzahl an Tagessätzen von 15 % (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2)