Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die bis zum 10. Juni 2021 begangenen Delikte mit einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen. Abzüglich der rechtskräftigen Grundstrafe von 120 Tagessätzen beträgt die auszufällende Zusatzstrafe somit 60 Tagessätze.