Jugendzeit des Beschuldigten wurde bereits im Rahmen der Beurteilung der Freiheitsstrafe ausreichend Rechnung getragen (vgl. oben). Anderweitig strafmindernde Faktoren wie eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen nicht vor. Das Gericht ist bei der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe jedoch an die Obergrenze der Geldstrafe gebunden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6) und die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) ist bereits erreicht worden, womit es bei einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden hat.