Zwar war der Beschuldigte von Beginn weg geständig (UA act. 1176) und hat die Schuldsprüche im Berufungsverfahren nicht angefochten, hingegen lässt sein Verhalten weder auf Einsicht oder Reue schliessen und hat auch nicht zur Tataufdeckung beigetragen, nachdem der Hinweis auf die Übertragung der Waffe aus einem Strafverfahren gegen E._____ stammte bzw. der Auswertung dessen Mobiltelefons (vgl. UA act. 1266 ff.). Der schweren - 16 -