2.7.4. Diese Strafe wäre für den unberechtigten Erwerb von Munition (zusammen mit der Pistole SIG P220) und dem unberechtigten Übertragen von zwei Magazinen und mindestens 10 Schuss Munition an E._____ (Anklageziffer 2.1) angemessen zu erhöhen. Diese Gesamtstrafe wäre sodann mit Blick auf die rechtskräftige Grundstrafe von 120 Tagessätzen angemessen zu erhöhen. Zudem wäre die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der vorliegend mit einer Zusatzstrafe zu ahndenden Delikte nicht vorbestraft, was neutral zu bewerten ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1). Zwar war der Beschuldigte von Beginn weg geständig (UA act.