2.7.3. Diese Einsatzstrafe ist sodann aufgrund des vorgängigen unberechtigten Erwerbs der Pistole SIG P220 angemessen zu erhöhen. Durch den Erwerb der Waffe ist sein Handeln nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Insgesamt ist von einem noch leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist festzuhalten, dass insofern ein Zusammenhang zur Einsatzstrafe besteht, als der Beschuldigte dieselbe Waffe zuerst erwarb und danach verkaufte, dennoch hat er einen neuen Vorsatz gefasst. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen.