Hinweise auf eine besondere Verwerflichkeit seines Handelns liegen hingegen nicht vor. Insgesamt ist hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen auszugehen.