Die dem Beschuldigten vorgeworfene Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zufolge Übertragens geht nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinaus, ist hingegen im Verhältnis zum blossen bereits strafbaren Anbieten oder Besitzen nicht zu bagatellisieren. Daran ändert nichts, dass ihm der ursprünglich vereinbarte der Kaufpreis von Fr. 2'500.00 schliesslich nicht bezahlt wurde (GA act. 50). Hinweise auf eine besondere Verwerflichkeit seines Handelns liegen hingegen nicht vor.