Der Beschuldigten hat eine illegal erworbene Pistole SIG P220 an E._____ übergeben. Es handelte sich dabei um eine besonders gefährliche Waffe, nämlich eine Schusswaffe, die der Beschuldigte mangels eigener Verwendungsmöglichkeit an E._____, den er vom Sehen her kannte, verkaufen wollte, da dieser nach einer Waffe suchte (GA act. 50 f). Die dem Beschuldigten vorgeworfene Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zufolge Übertragens geht nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinaus, ist hingegen im Verhältnis zum blossen bereits strafbaren Anbieten oder Besitzen nicht zu bagatellisieren.