2.7.1. Die Einsatzstrafe ist bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 10. Juni 2021 bereits beurteilten Vergehen und die neu zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 2.1) weisen denselben abstrakten Strafrahmen auf. Konkret am schwersten wiegt hingegen die neu zu beurteilende Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 2.1) hinsichtlich des Verkaufs der (zuvor selbst ohne Berechtigung erworbenen) Pistole SIG P 220 inkl. Munition an E._____.