Für die Übrigen – nach dieser Verurteilung begangenen und mit Geldstrafe zu ahndenden – Straftaten ist eine von der Zusatzstrafe unabhängige Strafe festzulegen (BGE 145 IV 1). 2.7. Hinsichtlich der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 ergibt sich Folgendes: