90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Nachdem der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklagesachverhalt 2.1) vor dieser Verurteilung und zwar bis spätestens am 25. Februar 2021 begangen hat und dafür eine Geldstrafe auszusprechen ist, hat das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen, sodass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. - 14 -