2.6. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 10. Juni 2021 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt.