Aus den übrigen persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Insbesondere liegen auch keine für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 2.5.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die mehrfache Gefährdung des Lebens zu einer seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen.