Das Gutachten vom 15. März 2022 ist unter Berücksichtigung dieses Umstands jedoch zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten weder eine Beeinträchtigung der Steuerungs- noch der Einsichtsfähigkeit vorgelegen habe (UA act. 239 f.). Nachdem die Jugendzeit des Beschuldigten bereits im Rahmen des Gutachtens vom 15. März 2022 umfassend berücksichtigt worden ist, rechtfertigt sich nur eine massvolle strafmindernde Berücksichtigung des Vorlebens des Beschuldigten.