Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Die Jugendzeit des Beschuldigten fand bereits ausführlich Eingang in das Gutachten vom 15. März 2022 von Dr. med. F._____, zumal dem Beschuldigten eine posttraumatische Belastungsstörung erheblichen Ausmasses aufgrund von längeren wiederkehrenden Belastungen in der Pubertät und Adoleszenz attestiert wurde (UA act. 234 ff.). Das Gutachten vom 15. März 2022 ist unter Berücksichtigung dieses Umstands jedoch zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten weder eine Beeinträchtigung der Steuerungs- noch der Einsichtsfähigkeit vorgelegen habe (UA act.