Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche der mehrfachen Gefährdung des Lebens nicht mehr angefochten, was zu einer Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat. Zudem gab er den Schuss in die Luft von Beginn weg zu (UA act. 1572). Die weiteren Schussabgaben in den Boden und in Richtung Fahrzeug bestritt er hingegen (UA act. 1571; UA act. 1594 ff.). Nachdem er mit Beweisen für die Schussabgaben konfrontiert wurde, gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können (UA act. 1598; GA act. 45 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Dass er die Waffe auf Personen gerichtet habe, bestritt er auch noch an der Berufungsverhandlung (GA act. 40; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).