Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Nichtsdestotrotz entschied sich der Beschuldigte von Neuem, das Leben von Menschen in Gefahr zu bringen, nachdem weitere Personen zur Situation hinzugetreten sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 1 ½ Jahre auf 4 ½ Jahre. 2.5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: