Nachdem sich die weiteren Tatumstände nicht vom zeitlich erstgelegenen Sachverhaltskomplex unterscheiden, kann darauf verwiesen werden (vgl. oben). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die beiden Gefährdungen des Lebens in einem engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang standen. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen.