Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat nicht nur auf den Kopf, Oberkörper bzw. Brustbereich und Rücken von Menschen gezielt, sondern auch tatsächliche Schüsse abgegeben. So gab er neben dem Warnschuss in die Luft, zwei weitere Schüsse ab. Einerseits schoss er ca. 20 bis 50 cm vom linken Fuss von C._____ entfernt in den Boden und andererseits schoss er in Richtung des wegfahrenden Fahrzeugs auf den Boden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussage, nicht mehr in der Lage gewesen - 12 -