BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 2.5.3. Diese Einsatzstrafe ist für die weitere Gefährdung des Lebens angemessen zu erhöhen, wobei sich ein ähnliches Bild ergibt: