gewesen zu sein (UA act. 1602) und insbesondere im Tatzeitpunkt unter starkem Alkohol und Drogeneinfluss (Cannabis) gestanden zu haben. Vielmehr verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, zumal gemäss Gutachten seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vollständig erhalten (GA act. 247 f.) und er in der Lage war, sich mit B._____ zu verabreden, den Plan zu fassen, eine Waffe mitzunehmen und diese einzusetzen und – zumindest anfänglich – ein Gespräch mit B._____ zu führen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Leben von B._____ nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1;