Vor diesem Hintergrund ist es denn auch abwegig, dass sich der Beschuldigte in einer Bedrohungssituation geglaubt und nur deshalb die Waffe hervorgenommen habe. Es wäre demnach für den Beschuldigten ein leichtes gewesen, auf das Mitführen einer Schusswaffe komplett zu verzichten bzw. davon abzusehen, diese auf B._____s Kopf und Oberkörper zu richten. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, er hätte in nüchternem Zustand keine Waffe mitgenommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10) bzw. allgemein nicht in guter Verfassung - 11 -