_ rücksichtslos mit anderen Menschen umgegangen sei (namentlich wegen dem Schlagen des im Rollstuhl sitzenden Kollegen seines Cousins; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) und er deshalb befürchtete, sie könne auch ihm schaden wollen, ist als Schutzbehauptung zu werten. Mithin lassen die Aufforderung seines Cousins, Angst zu machen (UA act. 979 f.) sowie der Umstand, gleich eine geladene Pistole mitzunehmen und damit Schüsse in die Luft abgeben zu wollen, keinen anderen Schluss zu. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch abwegig, dass sich der Beschuldigte in einer Bedrohungssituation geglaubt und nur deshalb die Waffe hervorgenommen habe.