Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe sich in einer moralischen Verpflichtung gesehen, dem Bekannten seines Cousins zur Seite zu stehen und B._____ etwas einzuschüchtern, weil er davon ausgegangen sei, dass der im Rollstuhl sitzende Bekannte von B._____ geschlagen worden sei bzw. erneut geschlagen werden soll (GA act. 40; vorinstanzliches Plädoyer der Verteidigung, GA act. 93), kann dies das Verhalten des Beschuldigten in keiner Weise erklären. Dass der Beschuldigte die Schusswaffe lediglich aus eigener Angst mitgenommen haben will, weil B._____ rücksichtslos mit anderen Menschen umgegangen sei (namentlich wegen dem Schlagen des im Rollstuhl sitzenden Kollegen seines Cousins;