Entgegen dem Beschuldigten eskalierte die Situation dabei nicht «irgendwie» (vorinstanzliches Plädoyer der Verteidigung, GA act. 93), sondern er liess die Situation gezielt eskalieren, zumal er durch seine geladene und schussbereite Waffe die volle Kontrolle über die Geschehnisse innehatte. Dadurch lebte er das Machtgefüge, das er durch seine Waffe erzeugt hatte, ohne Rücksicht auf die körperliche Unversehrtheit von B._____ aus. Die Art und Weise der Tatausführung ist nach dem Gesagten über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen und erscheint mithin als besonders verwerflich.