genommen habe, vor Ort zu schiessen, antwortete der Beschuldigte: «Ja, definitiv, einfach nicht auf Personen. In die Luft. Nur zum Angst machen und die Situation aufzulösen, ohne dass jemand verletzt wird.»). Vor Ort richtete der Beschuldigte die Waffe nach einer anfänglich normalen Unterhaltung, die mit der Zeit etwas hitziger wurde, auf die ahnungslose und ihm zuvor nicht näher bekannte B._____. Entgegen dem Beschuldigten eskalierte die Situation dabei nicht «irgendwie» (vorinstanzliches Plädoyer der Verteidigung, GA act. 93), sondern er liess die Situation gezielt eskalieren, zumal er durch seine geladene und schussbereite Waffe die volle Kontrolle über die Geschehnisse innehatte.