Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens setzt zwar bereits Skrupellosigkeit voraus. Die Bemessung der Strafe hängt dabei aber auch wesentlich vom Ausmass der Skrupellosigkeit ab, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.3). Der Beschuldigte ging – trotz Alkohol- und Drogenkonsums – geplant und strukturiert vor. Er vereinbarte unter dem Vorwand eines Schlichtungsgesprächs ein Treffen mit B.___