Der Beschuldigte richtete seine geladene und schussbereite Waffe zuerst auf den Kopf und anschliessend auf den Oberkörper von B._____, wodurch er eine hohe Gefährdung für das Leben von B._____ bzw. die nahe Möglichkeit ihres Todes schuf, zumal bei einer tatsächlichen Schussabgabe in diesem Moment (auf den Kopf bzw. den Oberkörper von B._____ gerichtet) mit dem Tod zu rechnen war. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter Drogen (Cannabis) und Alkoholeinfluss stand (UA act. 1565 f. und 1575; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), erscheint eine (versehentliche) Schussabgabe und die damit einhergehenden Verletzungen umso wahrscheinlicher.