Dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestritten hat, die Waffe auf den Kopf und den Oberkörper von Personen gerichtet zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), erscheint einerseits vor dem Hintergrund, dass er die Schuldsprüche nicht angefochten hat und andererseits, dass er sich auch nicht mehr an die zweite Schussabgabe (ca. 20-50 cm vom Fuss von C._____ entfernt) erinnern konnte, diese aber als erstellt bzw. bewiesen erachtete, als Schutzbehauptung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). 2.5.2. Die Einsatzstrafe ist für die zeitlich erstgelegene Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B._____ festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: