2.5. 2.5.1. Hinsichtlich der Gefährdungen des Lebens gemäss Art. 129 StGB ist vorab festzuhalten, dass das Obergericht im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten davon ausgeht, dass er den Tatbestand zufolge Tateinheit nur zwei Mal und nicht wie von der Vorinstanz angenommen vier Mal erfüllt hat. In zeitlicher Hinsicht ist von einer ersten Gefährdung des Lebens für den Sachverhaltskomplex auszugehen, als der Beschuldigte mit B._____ alleine war und ihr die geladene und schussbereite Waffe aus nächster Nähe an den Kopf hielt und anschliessend auf ihren Oberkörper richtete (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1.1.2).