Hingegen hat er zumindest die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 2.1) begangen (vgl. unten), bevor der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 ergangen ist und die ausgesprochene bedingte Geldstrafe und die Busse ihre präventive Wirkung entfalten konnten. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der mit Strafbefehl vom 10. Juni 2021 ausgesprochenen Strafe lediglich um eine bedingte Geldstrafe handelte.