mässigkeit ist knapp nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse. Der Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und mehrfacher (grober) Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Hingegen hat er zumindest die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit.