Wie zu zeigen sein wird, kommt für die Gefährdungen des Lebens – bei isolierter Betrachtung – aufgrund der Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe infrage, während für die übrigen Delikte (Nötigungen gemäss Art. 181 StGB [teilweise versucht; Anklageziffer 1] und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [Anklageziffern 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.3]) aufgrund des konkreten Verschuldens jeweils noch eine Geldstrafe in Betracht kommt (siehe dazu unten). Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweck- -8-