2.2. Der Beschuldigte beantragt die Senkung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren auf 1 ¼ Jahre, wovon 6 Monate unbedingt und 9 Monate bedingt ausgesprochen werden sollen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg vom 10. Juni 2021 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten und die Probezeit um 3 Jahre zu verlängern (Berufungsbegründung Ziff. B.2). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 ¼ Jahre (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1).