Schwert mit Bajonett und Revolvers Kaliber .22 inkl. Munition] an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, Einziehungen, Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie der Sicherheitsleistung zur Kostendeckung, Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Anklageziffer 1), der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (teilweise versucht; Anklageziffer 1), der mehrfachen Widerhandlung -7-