1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Strafzumessung und die Anordnung einer Landesverweisung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung sowie die ambulante Massnahme. In den übrigen Punkten (Freisprüche, Schuldsprüche, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände [Mobiltelefone inkl. Zubehör], Überweisung beschlagnahmter Gegenstände [Schwert mit Bajonett und Revolvers Kaliber .22 inkl. Munition] an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle