3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 25. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 18. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 29. Mai 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: