Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzusehen und es sei keine Landesverweisung auszusprechen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 3. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre (recte: 4 ¼ Jahre) sowie die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 13. September 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung und die Staatsanwaltschaft am 18. September 2023 eine vorgängige schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein.