8.2. Über die Wiederaushändigung des beschlagnahmten Schwerts mit Bajonett sowie des Revolvers Kaliber .22 inkl. Munition hat die Kantonspolizei Aargau (SIWAS) nach Art. 31 WG zu befinden. 8.3. Die folgenden Betäubungsmittel werden eingezogen und das Polizeikommando Aargau, Gruppe Betäubungsmittel, wird mit der Vernichtung beauftragt: - 0.5 Gramm Marihuana; - 0.9 Gramm Kokain; - 39.5 Gramm Marihuana. 8.4. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO werden die sichergestellten Fr. 1'490.00 zur Deckung der Busse von Fr. 1'000.00 und im Umfang von Fr. 490.00 zur Deckung der widerrufenen Geldstrafe von Fr. 3'600.00 verwendet. -5-