4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 5. Gestützt auf Art. 56 StGB in Verbindung mit Art. 63 StGB wird eine ambulante forensisch psychiatrische Behandlung angeordnet. 6. Der mit Strafbefehl vom 10. Juni 2021 der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg gewährte bedingte Vollzug der ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe von Fr. 3'600.00 ist zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS eingetragen.