Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.172 (ST.2022.130; StA.2021.5465) Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, […] Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2001, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Gegenstand Gefährdung des Lebens, Nötigung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 21. September 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB (teilweise versucht), eventualiter Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 34 Abs. 1 lit. b WG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Dem Beschuldigten wurde insbesondere vorgeworfen, bei einem Treffen mit B._____ am 24. September 2021 in Q._____, mehrfach mit einer geladenen Pistole, Kaliber 7.65 mm Browning auf den Kopf und anschliessend den Oberkörper von B._____ gezielt zu haben und sie gefragt zu haben: «Was hast du mit meinem Cousin». Die Waffe habe er ohne Bewilligung getragen. Als sie sich zu ihrem Mercedes zurückzog, wo zwei Begleiter auf sie warteten – C._____ und D._____ (Geschwister) – sei der Beschuldigte ihr hinterhergelaufen und habe sie aufgefordert, stehen zu bleiben, was sie missachtet habe. C._____ und später auch D._____ seien dem Beschuldigten in den Weg gestanden. Dieser habe mit seiner Pistole abwechselnd auf C._____ und D._____ gezielt. Nachdem C._____ zum Beschuldigten gesagt habe, es würde sich sicherlich nur um eine Schreckschusspistole handeln, habe dieser einen Schuss mit gestrecktem Arm vertikal in die Luft abgegeben. Anschliessend habe er die Pistole mit einem Abstand von 60 cm an den Kopf von D._____ und anschliessend auf deren Oberkörper und abwechselnd auf die Brust von C._____ gerichtet. Ca. 15 Sekunden später habe er einen Schuss aus einer Distanz von 2 Metern zu C._____ abgefeuert, wobei das Projektil zwischen C._____ und D._____ ca. 20 bis 50 cm neben dem linken Fuss von C._____ in den Betonboden eingeschlagen sei. C._____ und D._____ seien durch Asphaltsplitter an den Händen getroffen worden seien. Als die drei zum Auto gerannt seien, habe der Beschuldigte die Pistole auf den Rücken von D._____ gerichtet. Während des Besteigens des Fahrzeugs habe der Beschuldigte mit der Pistole abwechselnd auf die drei Personen gezielt. Beim Wegfahren des Mercedes habe der Beschuldigte erneut einen Schuss abgegeben aus einer Distanz von fünf Metern in Richtung des Mercedes, welcher durch Asphaltsplitter getroffen, aber nicht beschädigt worden sei. Zur Vorgeschichte wurde ein Streit zwischen einem Bekannten des Cousins des Beschuldigten und B._____ angeführt, bei der der Beschuldigte weder anwesend noch involviert gewesen sei (Anklageziffer 1 und 2.3). Die Tatwaffe inkl. einem Magazin und Munition habe der Beschuldigte zwischen dem 24. Juli 2021 und 24. September 2021 an der R-Strasse in S._____ ohne Berechtigung erworben und bei sich zuhause aufbewahrt -3- (Anklageziffer 2.2.1). Zudem habe er am 24. September 2021 einen Revolver Kaliber .22 ohne Berechtigung bei sich zuhause besessen (Anklageziffer 2.2.2). Weiter habe der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt, mutmasslich im Oktober 2020 an der R-Strasse in S._____ eine Pistole SIG P220 inkl. Munition für Fr. 1'000.00 gekauft und diese anschliessend im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 25. Februar 2021, mutmasslich im Januar 2021 in Q._____ an E._____ für Fr. 2'500.00 verkauft. Weiter habe er E._____ zwei Magazine und 10 Schuss Munition für Fr. 100.00 verkauft (Anklageziffer 2.1). Schliesslich wurde ihm vorgeworfen, am 24. September 2021 drei bis vier Joints Marihuana geraucht und 39.5 Gramm Marihuana besessen zu haben (Anklageziffer 3.1 und 3.3). 2. Das Bezirksgericht T._____ beschloss am 9. März 2023 die Hinterlegung des Reisepasses des Beschuldigten sowie die Hinterlegung der Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.00 bis zum Antritt des Strafvollzugs durch den Beschuldigten aufrecht zu erhalten und erkannte mit Urteil gleichentags: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 2.2.3); - der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. [Berichtigung] Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 3.2). 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Anklageziffer 1) - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) (Anklageziffer 1); - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffern 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.3); - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. b WG (Anklageziffer 2.3); - der mehrfachen Widerhandlung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffern 3.1, 3.3). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 129 StGB, Art. 181 StGB und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und gestützt auf Art. 41 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 48 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 200 Tagen (24.09.2021 – 11.04.2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. -4- 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 5. Gestützt auf Art. 56 StGB in Verbindung mit Art. 63 StGB wird eine ambulante forensisch psychiatrische Behandlung angeordnet. 6. Der mit Strafbefehl vom 10. Juni 2021 der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg gewährte bedingte Vollzug der ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe von Fr. 3'600.00 ist zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS eingetragen. 8. 8.1. Sofern der Beschuldigte dies innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils beantragt und er die Kosten für die dauerhafte Löschung der deliktsrelevanten Daten bezahlt, sind ihm die folgenden Gegenstände herauszugeben: - Mobiltelefon Apple iPhone SE inkl. Ladekabel, Stecker, Schutzhülle schwarz; - Mobiltelefon Samsung Galaxy S21, inkl. Ladekabel, Stecker, Schutzhülle transparent, Micro-SIM-Karte 8 (Swisscom); - Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden diese eingezogen. Mit dem Vollzug wird die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beauftragt. Sie trifft die sachgemässen Verfügungen. 8.2. Über die Wiederaushändigung des beschlagnahmten Schwerts mit Bajonett sowie des Revolvers Kaliber .22 inkl. Munition hat die Kantonspolizei Aargau (SIWAS) nach Art. 31 WG zu befinden. 8.3. Die folgenden Betäubungsmittel werden eingezogen und das Polizeikommando Aargau, Gruppe Betäubungsmittel, wird mit der Vernichtung beauftragt: - 0.5 Gramm Marihuana; - 0.9 Gramm Kokain; - 39.5 Gramm Marihuana. 8.4. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO werden die sichergestellten Fr. 1'490.00 zur Deckung der Busse von Fr. 1'000.00 und im Umfang von Fr. 490.00 zur Deckung der widerrufenen Geldstrafe von Fr. 3'600.00 verwendet. -5- 8.5. 8.5.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass über folgende Gegenstände bzw. Vermögenswerte heute bereits mit separatem Beschluss entschieden worden ist (Beschluss über die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen): - Kosovarischer Reisepass […]; - Sicherheitsleistung Fr. 5'000.00. 8.5.2. Die Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.00 wird nach Freigabe bei Antritt des Strafvollzuges gestützt auf Art. 239 Abs. 2 StPO im Umfang von Fr. 3'110.00 zur Deckung der Restanz der widerrufenen Geldstrafe von Fr. 3'600.00 verwendet. Die restlichen Fr.1'890.00 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 9. 9.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 4'250.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 22'597.80 c) den verrechenbaren Polizeikostenrapporten Fr. 450.00 (IT-Forensik) d) den Kosten für Gutachten von Fr. 19'753.30 e) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 3'220.00 f) anderen Auslagen Fr. 216.55 g) den Spesen von Fr. 60.00 Total Fr. 51'297.65 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. c-g im Gesamtbetrag von Fr. 28'699.85 auferlegt. 9.3. 9.3.1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten von Fr. 22'597.80 (inkl. Fr. 1'607.75 MwSt) werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. 9.3.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 22'597.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9.4. Der Beschuldigte trägt allfällige eigene Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 1 ¼ Jahren mit einem unbedingt zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 9 Monaten, Probezeit 4 Jahre, wobei der unbedingte Anteil der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. Weiter beantragte er, vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 für die Geldstrafe von 120 -6- Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzusehen und es sei keine Landesverweisung auszusprechen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 3. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre (recte: 4 ¼ Jahre) sowie die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 13. September 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung und die Staatsanwalt- schaft am 18. September 2023 eine vorgängige schriftliche Anschluss- berufungsbegründung ein. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 25. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 18. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 29. Mai 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Strafzumessung und die Anordnung einer Landesverweisung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung sowie die ambulante Massnahme. In den übrigen Punkten (Freisprüche, Schuld- sprüche, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände [Mobiltelefone inkl. Zubehör], Überweisung beschlagnahmter Gegenstände [Schwert mit Bajonett und Revolvers Kaliber .22 inkl. Munition] an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, Einziehungen, Verwendung der beschlag- nahmten Vermögenswerte sowie der Sicherheitsleistung zur Kosten- deckung, Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Anklageziffer 1), der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (teilweise versucht; Anklageziffer 1), der mehrfachen Widerhandlung -7- gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffern 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.3), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG (Anklageziffer 2.3) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffern 3.1, 3.3) schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Der Beschuldigte beantragt die Senkung der vorinstanzlich ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren auf 1 ¼ Jahre, wovon 6 Monate unbedingt und 9 Monate bedingt ausgesprochen werden sollen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg vom 10. Juni 2021 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten und die Probezeit um 3 Jahre zu verlängern (Berufungsbegründung Ziff. B.2). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 ¼ Jahre (Anschlussberufungs- begründung Ziff. 1). Unangefochten geblieben und nicht mehr zu überprüfen ist die von der Vorinstanz für die Übertretungen (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG und die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG) aus- gesprochene Busse von Fr. 1'000.00. 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie zu zeigen sein wird, kommt für die Gefährdungen des Lebens – bei isolierter Betrachtung – aufgrund der Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe infrage, während für die übrigen Delikte (Nötigungen gemäss Art. 181 StGB [teilweise versucht; Anklageziffer 1] und Wider- handlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [Anklageziffern 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.3]) aufgrund des konkreten Verschul- dens jeweils noch eine Geldstrafe in Betracht kommt (siehe dazu unten). Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweck- -8- mässigkeit ist knapp nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse. Der Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 wegen Wider- handlungen gegen das Waffengesetz und mehrfacher (grober) Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Hingegen hat er zumindest die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 2.1) begangen (vgl. unten), bevor der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 ergangen ist und die ausgesprochene bedingte Geldstrafe und die Busse ihre präventive Wirkung entfalten konnten. Ebenso zu berück- sichtigen ist, dass es sich bei der mit Strafbefehl vom 10. Juni 2021 ausge- sprochenen Strafe lediglich um eine bedingte Geldstrafe handelte. 2.5. 2.5.1. Hinsichtlich der Gefährdungen des Lebens gemäss Art. 129 StGB ist vorab festzuhalten, dass das Obergericht im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten davon ausgeht, dass er den Tatbestand zufolge Tateinheit nur zwei Mal und nicht wie von der Vorinstanz angenommen vier Mal erfüllt hat. In zeitlicher Hinsicht ist von einer ersten Gefährdung des Lebens für den Sachverhaltskomplex auszugehen, als der Beschuldigte mit B._____ alleine war und ihr die geladene und schussbereite Waffe aus nächster Nähe an den Kopf hielt und anschliessend auf ihren Oberkörper richtete (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1.1.2). Von einer zweiten Gefährdung des Lebens ist für den Sachverhaltskomplex auszugehen, als die zwei weiteren Personen, C._____ und D._____ dazustiessen. Der Beschuldigte richtete die Waffe – nachdem er einen Warnschuss in die Luft abgegeben hatte – auf den Kopf von D._____ und anschliessend auf ihren Oberkörper sowie den Brustbereich von C._____. Ca. 15 Sekunden später feuerte der Beschuldigte einen Schuss aus einer Distanz von zwei Metern auf den Boden zwischen C._____ und D._____ ab, wobei das Projektil ca. 20 bis 50 cm neben dem linken Fuss von C._____ einschlug und richtete die Waffe erneut auf C._____ und D._____. Schliesslich richtete er die Waffe auf den Rücken der wegrennenden D._____ und danach abwechselnd auf die anderen beiden, zielte und gab, als diese schliesslich im Auto wegfuhren, einen weiteren Schuss in den Boden in Richtung Fahrzeug ab (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1.1.3 bis E. 3.3.1.1.5). -9- Dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestritten hat, die Waffe auf den Kopf und den Oberkörper von Personen gerichtet zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), erscheint einerseits vor dem Hintergrund, dass er die Schuldsprüche nicht angefochten hat und andererseits, dass er sich auch nicht mehr an die zweite Schussabgabe (ca. 20-50 cm vom Fuss von C._____ entfernt) erinnern konnte, diese aber als erstellt bzw. bewiesen erachtete, als Schutzbehauptung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). 2.5.2. Die Einsatzstrafe ist für die zeitlich erstgelegene Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B._____ festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Wer eine Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben. Der Beschuldigte richtete seine geladene und schussbereite Waffe zuerst auf den Kopf und anschliessend auf den Oberkörper von B._____, wodurch er eine hohe Gefährdung für das Leben von B._____ bzw. die nahe Möglichkeit ihres Todes schuf, zumal bei einer tatsächlichen Schussabgabe in diesem Moment (auf den Kopf bzw. den Oberkörper von B._____ gerichtet) mit dem Tod zu rechnen war. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter Drogen (Cannabis) und Alkoholeinfluss stand (UA act. 1565 f. und 1575; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), erscheint eine (versehentliche) Schuss- abgabe und die damit einhergehenden Verletzungen umso wahrschein- licher. Mithin ist von einer hohen konkreten Gefährdung des Lebens von B._____ und einem entsprechend hohen Verschulden auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerf- lichkeit des Handelns ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens setzt zwar bereits Skrupellosigkeit voraus. Die Bemessung der Strafe hängt dabei aber auch wesentlich vom Ausmass der Skrupellosigkeit ab, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.3). Der Beschuldigte ging – trotz Alkohol- und Drogen- konsums – geplant und strukturiert vor. Er vereinbarte unter dem Vorwand eines Schlichtungsgesprächs ein Treffen mit B._____ und holte anschliessend zuhause eine Waffe, mit der er im Rahmen des «Schlich- tungsgesprächs» Schussabgaben plante – wenn auch «bloss» in die Luft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13: Auf die Frage, ob er in Kauf - 10 - genommen habe, vor Ort zu schiessen, antwortete der Beschuldigte: «Ja, definitiv, einfach nicht auf Personen. In die Luft. Nur zum Angst machen und die Situation aufzulösen, ohne dass jemand verletzt wird.»). Vor Ort richtete der Beschuldigte die Waffe nach einer anfänglich normalen Unterhaltung, die mit der Zeit etwas hitziger wurde, auf die ahnungslose und ihm zuvor nicht näher bekannte B._____. Entgegen dem Beschul- digten eskalierte die Situation dabei nicht «irgendwie» (vorinstanzliches Plädoyer der Verteidigung, GA act. 93), sondern er liess die Situation gezielt eskalieren, zumal er durch seine geladene und schussbereite Waffe die volle Kontrolle über die Geschehnisse innehatte. Dadurch lebte er das Machtgefüge, das er durch seine Waffe erzeugt hatte, ohne Rücksicht auf die körperliche Unversehrtheit von B._____ aus. Die Art und Weise der Tatausführung ist nach dem Gesagten über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen und erscheint mithin als besonders verwerflich. Verschuldenserhöhend sind zudem die Beweggründe des Beschuldigten sowie das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat sich auf blosse Aufforderung seines Cousins hin, dazu entschlossen, sich mit B._____ zu verabreden, um dieser mit einer geladenen Schusswaffe Angst zu machen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 und 13; Aufforderung des Cousins zum Angst machen in UA act. 979 f.). Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe sich in einer moralischen Verpflichtung gesehen, dem Bekannten seines Cousins zur Seite zu stehen und B._____ etwas einzu- schüchtern, weil er davon ausgegangen sei, dass der im Rollstuhl sitzende Bekannte von B._____ geschlagen worden sei bzw. erneut geschlagen werden soll (GA act. 40; vorinstanzliches Plädoyer der Verteidigung, GA act. 93), kann dies das Verhalten des Beschuldigten in keiner Weise erklären. Dass der Beschuldigte die Schusswaffe lediglich aus eigener Angst mitgenommen haben will, weil B._____ rücksichtslos mit anderen Menschen umgegangen sei (namentlich wegen dem Schlagen des im Rollstuhl sitzenden Kollegen seines Cousins; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 4) und er deshalb befürchtete, sie könne auch ihm schaden wollen, ist als Schutzbehauptung zu werten. Mithin lassen die Aufforderung seines Cousins, Angst zu machen (UA act. 979 f.) sowie der Umstand, gleich eine geladene Pistole mitzunehmen und damit Schüsse in die Luft abgeben zu wollen, keinen anderen Schluss zu. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch abwegig, dass sich der Beschuldigte in einer Bedrohungssituation geglaubt und nur deshalb die Waffe hervorgenommen habe. Es wäre demnach für den Beschuldigten ein leichtes gewesen, auf das Mitführen einer Schusswaffe komplett zu verzichten bzw. davon abzusehen, diese auf B._____s Kopf und Oberkörper zu richten. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, er hätte in nüchternem Zustand keine Waffe mitgenommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10) bzw. allgemein nicht in guter Verfassung - 11 - gewesen zu sein (UA act. 1602) und insbesondere im Tatzeitpunkt unter starkem Alkohol und Drogeneinfluss (Cannabis) gestanden zu haben. Vielmehr verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, zumal gemäss Gutachten seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vollständig erhalten (GA act. 247 f.) und er in der Lage war, sich mit B._____ zu verabreden, den Plan zu fassen, eine Waffe mitzunehmen und diese einzusetzen und – zumindest anfänglich – ein Gespräch mit B._____ zu führen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Leben von B._____ nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheits- strafe von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 2.5.3. Diese Einsatzstrafe ist für die weitere Gefährdung des Lebens angemessen zu erhöhen, wobei sich ein ähnliches Bild ergibt: Der Beschuldigte richtete die Waffe – nachdem er einen Warnschuss abgegeben hatte – aus einer Distanz von bloss ca. 60 cm auf den Kopf von D._____ und anschliessend auf ihren Oberkörper sowie den Brustbereich von C._____. Schliesslich richtete er die Waffe auf den Rücken der wegrennenden D._____ und danach abwechselnd auf B._____ und C._____. Indem er seine geladene und schussbereite Waffe auf Menschen richtete und dabei deren Kopf, Oberkörper bzw. Brustbereich und Rücken ins Visier nahm, schuf er eine hohe Gefährdung für das Leben D._____ und C._____ und B._____ bzw. die nahe Möglichkeit ihres Todes, zumal bei einer tatsächlichen Schussabgabe in diesem Moment (in die besagten Körperregionen) mit dem Tod zur rechnen gewesen war. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter Drogen (Cannabis) und Alkoholeinfluss stand (UA act. 1565 f. und 1575; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), erscheint eine (versehentliche) Schussabgabe und die damit einhergehenden Verletzungen nur umso wahrscheinlicher. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerf- lichkeit des Handelns ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat nicht nur auf den Kopf, Oberkörper bzw. Brustbereich und Rücken von Menschen gezielt, sondern auch tatsächliche Schüsse abgegeben. So gab er neben dem Warnschuss in die Luft, zwei weitere Schüsse ab. Einerseits schoss er ca. 20 bis 50 cm vom linken Fuss von C._____ entfernt in den Boden und andererseits schoss er in Richtung des wegfahrenden Fahrzeugs auf den Boden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussage, nicht mehr in der Lage gewesen - 12 - sei, zu zielen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), erscheint dies als besonders verwerflich, zumal bereits die kleinste Bewegung im Zeitpunkt der konkreten Schussabgabe zu einer erheblichen Verletzung hätte führen können. Nachdem sich die weiteren Tatumstände nicht vom zeitlich erstgelegenen Sachverhaltskomplex unterscheiden, kann darauf verwiesen werden (vgl. oben). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die beiden Gefährdungen des Lebens in einem engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang standen. Entspre- chend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Nichts- destotrotz entschied sich der Beschuldigte von Neuem, das Leben von Menschen in Gefahr zu bringen, nachdem weitere Personen zur Situation hinzugetreten sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 1 ½ Jahre auf 4 ½ Jahre. 2.5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist bereits wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Strassenverkehrsdelikten vorbestraft, wobei er mit Strafbefehl vom 10. Juni 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre sowie einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt wurde. Daraus hat er nicht die notwendigen Lehren gezogen, nachdem er nur drei Monate nach Eröffnung des Strafbefehls mit einer unberechtigt in seinem Besitz befindlichen Waffe diverse Gefährdungen des Lebens geschaffen hat. Dies wirkt sich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche der mehrfachen Gefährdung des Lebens nicht mehr angefochten, was zu einer Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat. Zudem gab er den Schuss in die Luft von Beginn weg zu (UA act. 1572). Die weiteren Schussabgaben in den Boden und in Richtung Fahrzeug bestritt er hingegen (UA act. 1571; UA act. 1594 ff.). Nachdem er mit Beweisen für die Schussabgaben konfrontiert wurde, gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können (UA act. 1598; GA act. 45 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Dass er die Waffe auf Personen gerichtet habe, bestritt er auch noch an der Berufungsverhandlung (GA act. 40; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Es kommt somit nur eine leichte, nicht aber eine erhebliche Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, in Frage. - 13 - Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Die Jugendzeit des Beschuldigten fand bereits ausführlich Eingang in das Gutachten vom 15. März 2022 von Dr. med. F._____, zumal dem Beschuldigten eine posttraumatische Belastungsstörung erheblichen Ausmasses aufgrund von längeren wiederkehrenden Belastungen in der Pubertät und Adoleszenz attestiert wurde (UA act. 234 ff.). Das Gutachten vom 15. März 2022 ist unter Berücksichtigung dieses Umstands jedoch zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten weder eine Beeinträchtigung der Steuerungs- noch der Einsichtsfähigkeit vorgelegen habe (UA act. 239 f.). Nachdem die Jugendzeit des Beschuldigten bereits im Rahmen des Gutachtens vom 15. März 2022 umfassend berücksichtigt worden ist, rechtfertigt sich nur eine massvolle strafmindernde Berücksichtigung des Vorlebens des Beschuldigten. Aus den übrigen persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschul- digten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Insbesondere liegen auch keine für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hin- weisen). Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 2.5.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die mehrfache Gefährdung des Lebens zu einer seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen. 2.6. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 10. Juni 2021 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Nachdem der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklagesachverhalt 2.1) vor dieser Verurteilung und zwar bis spätestens am 25. Februar 2021 begangen hat und dafür eine Geldstrafe auszusprechen ist, hat das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen, sodass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. - 14 - Für die Übrigen – nach dieser Verurteilung begangenen und mit Geldstrafe zu ahndenden – Straftaten ist eine von der Zusatzstrafe unabhängige Strafe festzulegen (BGE 145 IV 1). 2.7. Hinsichtlich der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 ergibt sich Folgendes: 2.7.1. Die Einsatzstrafe ist bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 10. Juni 2021 bereits beurteilten Vergehen und die neu zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 2.1) weisen denselben abstrakten Strafrahmen auf. Konkret am schwersten wiegt hingegen die neu zu beurteilende Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 2.1) hinsichtlich des Verkaufs der (zuvor selbst ohne Berechtigung erworbenen) Pistole SIG P 220 inkl. Munition an E._____. Liegt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.7.2. In Bezug auf die Einsatzstrafe ergibt sich Folgendes: Wer ohne Berechtigung u.a. eine Waffe anbietet oder überträgt, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Besitz einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehens- und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zugrunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liege, die Anzahl Waffen in der Schweiz möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispielsweise Stichwaffe, Schusswaffe, Schlagwaffe, Elektroschocker) trifft und andererseits nebst dem Besitz auch den Erwerb, das Mitführen, die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Herstellen, Abändern und Umbauen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unterschiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einhergehenden Verschuldens. - 15 - Der Beschuldigten hat eine illegal erworbene Pistole SIG P220 an E._____ übergeben. Es handelte sich dabei um eine besonders gefährliche Waffe, nämlich eine Schusswaffe, die der Beschuldigte mangels eigener Verwendungsmöglichkeit an E._____, den er vom Sehen her kannte, verkaufen wollte, da dieser nach einer Waffe suchte (GA act. 50 f). Die dem Beschuldigten vorgeworfene Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zufolge Übertragens geht nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinaus, ist hingegen im Verhältnis zum blossen bereits strafbaren Anbieten oder Besitzen nicht zu bagatellisieren. Daran ändert nichts, dass ihm der ursprünglich vereinbarte der Kaufpreis von Fr. 2'500.00 schliesslich nicht bezahlt wurde (GA act. 50). Hinweise auf eine besondere Verwerflichkeit seines Handelns liegen hingegen nicht vor. Insgesamt ist hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen auszugehen. 2.7.3. Diese Einsatzstrafe ist sodann aufgrund des vorgängigen unberechtigten Erwerbs der Pistole SIG P220 angemessen zu erhöhen. Durch den Erwerb der Waffe ist sein Handeln nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Insgesamt ist von einem noch leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist festzuhalten, dass insofern ein Zusammenhang zur Einsatzstrafe besteht, als der Beschuldigte dieselbe Waffe zuerst erwarb und danach verkaufte, dennoch hat er einen neuen Vorsatz gefasst. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen. 2.7.4. Diese Strafe wäre für den unberechtigten Erwerb von Munition (zusammen mit der Pistole SIG P220) und dem unberechtigten Übertragen von zwei Magazinen und mindestens 10 Schuss Munition an E._____ (Anklageziffer 2.1) angemessen zu erhöhen. Diese Gesamtstrafe wäre sodann mit Blick auf die rechtskräftige Grundstrafe von 120 Tagessätzen angemessen zu erhöhen. Zudem wäre die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der vorliegend mit einer Zusatzstrafe zu ahndenden Delikte nicht vorbestraft, was neutral zu bewerten ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1). Zwar war der Beschuldigte von Beginn weg geständig (UA act. 1176) und hat die Schuldsprüche im Berufungsverfahren nicht angefochten, hingegen lässt sein Verhalten weder auf Einsicht oder Reue schliessen und hat auch nicht zur Tataufdeckung beigetragen, nachdem der Hinweis auf die Übertragung der Waffe aus einem Strafverfahren gegen E._____ stammte bzw. der Auswertung dessen Mobiltelefons (vgl. UA act. 1266 ff.). Der schweren - 16 - Jugendzeit des Beschuldigten wurde bereits im Rahmen der Beurteilung der Freiheitsstrafe ausreichend Rechnung getragen (vgl. oben). Anderweitig strafmindernde Faktoren wie eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen nicht vor. Das Gericht ist bei der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe jedoch an die Obergrenze der Geldstrafe gebunden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6) und die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) ist bereits erreicht worden, womit es bei einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden hat. Dass dieses Ergebnis zu einer unbillig milden Strafe führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die bis zum 10. Juni 2021 begangenen Delikte mit einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen. Abzüglich der rechtskräftigen Grundstrafe von 120 Tagessätzen beträgt die auszufällende Zusatzstrafe somit 60 Tagessätze. 2.7.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte lebt mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner schwangeren Ehefrau zusammen (GA act. 54; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 13). Er arbeitet als Gipser und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4'900.00 (GA act. 54; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16; an der Berufungsverhandlung eingereichte Lohnabrechnungen). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen von 20 % sowie einem Abzug für die hohe Anzahl an Tagessätzen von 15 % (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) resultiert daraus ein Tagessatz von gerundet Fr. 110.00. 2.7.6. Die Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen ist unbedingt auszusprechen. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme, wie sie vom Beschuldigten selbst beantragt und – wie nachfolgend aufzuzeigen – auch ausgesprochen wird, bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). - 17 - 2.7.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 2.1) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg vom 10. Juni 2021 mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 6'600.00, zu bestrafen. 2.8. Hinsichtlich der selbständig auszufällenden Geldstrafe für die neuen Delikte (Nötigungen gemäss Art. 181 StGB, teilweise versucht; Anklageziffer 1; Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Anklageziffern 2.2.1, 2.2.2, 2.3) ergibt sich Folgendes: 2.8.1. Die Einsatzstrafe ist ausgehend vom konkret schwersten Delikt, namentlich der versuchten Nötigung gemäss Art. 180 StGB festzusetzen. Diese wiegt schwerer als die vollendeten Nötigungen, nachdem der Beschuldigte B._____ mit gezogener Waffe davon abhalten wollte, die Gefahrensituation zu verlassen, wohingegen der Beschuldigte bei den vollendeten Nötigungen C._____ und D._____ aufforderte, sich aus der Gefahrensituation zu entfernen, was denn auch im Interesse von C._____ und D._____ gewesen sein dürfte, weshalb der Eingriff in die Willensbetätigung vergleichsweise geringer erscheint. Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte versuchte – nachdem er die Pistole auf B._____ gerichtet hatte und diese verängstigt und eingeschüchtert rückwärts Richtung Auto ging –, B._____ am Weggehen zu hindern, indem er sie mit gezogener (aber nicht auf sie gerichteter) Pistole aufforderte, stehen zu bleiben. Der Beschuldigte wollte B._____ gezielt daran hindern, sich aus der Gefahrensituation zu begeben bzw. sie am Weggehen hindern, indem er ihr mit der gezogenen Waffe implizit drohte, davon Gebrauch machen zu wollen. Dies musste sie denn auch ernst nehmen, nachdem er bereits zuvor mit der Waffe direkt auf sie gezielt hat. Die Bedrohung mit einer Schusswaffe – wenn auch nicht mit erhobener Waffe – wiegt besonders schwer, zumal die bedrohte Person jederzeit mit dem Einsatz der Waffe rechnen muss, was schwere Verletzungen zur Folge haben kann. Die vom Beschuldigten geschaffene Zwangssituation und die damit einhergehende gewollte Einschränkung der Handlungsfreiheit geht mit der Gewaltdrohung gegen B._____ über die blosse Erfüllung des Tatbestands der Nötigung hinaus. Hinsichtlich des grossen Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Gefährdung des Lebens verwiesen werden. - 18 - Insgesamt wäre für die vollendete Nötigung in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatz- geldstrafe von 180 Tagessätzen auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte hat alles unternommen, damit der Taterfolg auch eintritt. B._____ nahm die Bedrohung durch die Waffe denn auch ernst und wähnte sich in grosser Gefahr (UA act. 1667), womit die versuchte Nötigung bereits unmittelbare Folgen zeitigte. Offenbar war ihr Fluchtgedanke jedoch stärker, was hingegen einzig in der Person von B._____ begründet lag. Der Taterfolg im Sinne der Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit lag jedenfalls sehr nahe. Der Umstand, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, ist deshalb nur sehr leicht verschuldensmindernd mit 30 Tagessätzen zu berücksichtigen, so dass auf eine angemessene Einsatzgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu erkennen ist. 2.8.2. Die Einsatzstrafe ist für die hinsichtlich C._____ und D._____ begangene vollendete Nötigung gemäss Art. 181 StGB angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte forderte C._____ und D._____ – nachdem er einen Schuss abfeuerte, der 20 bis 50 cm vom Fuss von C._____ entfernt in den Boden einschlug – auf, sich zu entfernen. C._____ und D._____ rannten daraufhin zum Fahrzeug und entfernten sich zusammen mit B._____ vom Tatort. Zwar lag es insbesondere im Interesse von C._____ und D._____, sich aus der Gefahrensituation zu entfernen, nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte seine Aufforderung mit einer geladenen Waffe in der Hand durchgesetzt. Hinsichtlich der weiteren Tatumstände kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt ist für die Nötigung von C._____ und D._____ – bei isolierter Betrachtung – von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen und einer dafür angemessenen Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen. Im Rahmen der Asperation ist der enge sachliche und zeitliche Konnex zu der versuchten Nötigung zu berücksichtigen, weshalb der Gesamtschuld- beitrag der vollendeten Nötigung entsprechend geringer erscheint. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 100 Tagessätze als angemessen. Nachdem die gesetzliche Obergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bereits erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden. Es erübrigen sich deshalb auch Ausführungen zum Verschulden in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffern 2.2.1, 2.2.2, 2.3). - 19 - 2.8.3. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus und die Tagessatzhöhe ist auf Fr. 110.00 festzusetzen (siehe dazu oben). 2.8.4. Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist unbedingt auszusprechen, ist ihm aufgrund der anzuordnenden Massnahme doch eine Schlechtprognose zu stellen (siehe dazu oben). Der Beschuldigte hat die neuen Delikte, für die eine selbständige Strafe festzusetzen ist, während der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg vom 10. Juni 2021 auferlegten Probezeit von zwei Jahren bzw. lediglich ca. drei Monate nach dessen Eröffnung begangen hat. Die ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen und die Busse von Fr. 1'200.00 vermochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, nur kurze Zeit später weitere Delikte zu begehen. Damit ist denn auch die Warnwirkung des bedingten Vollzugs ausgeblieben. Ihm ist somit auch aus diesem Grund eine Schlechtprognose zu stellen. Die Nichtbewährung und die dem Beschuldigten zu stellende Schlecht- prognose hat zur Folge, dass einerseits die neue Strafe unbedingt auszusprechen ist und andererseits – auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der neuen Geldstrafe und der damit einhergehenden Wechsel- wirkung – der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg vom 10. Juni 2021 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen ist (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2.8.5. In Bezug auf die Widerrufsstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg vom 10. Juni 2021 wäre in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zusammen mit der unbedingten Geldstrafe für die neu begangenen Delikte in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Nachdem die Obergrenze von 180 Tagessätzen bereits erreicht ist und ein Strafarten- wechsel auch in dieser Konstellation ausgeschlossen ist, wirkt sich der Widerruf faktisch nicht aus. Dies ist, auch wenn dies zu unbilligen Ergebnissen führt, hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). 2.9. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 – mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 6'600.00, und – als separate Gesamt- geldstrafe mit der Widerrufsstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe gemäss - 20 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 – mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 19'800.00, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 200 Tagen (24. September 2021 bis 11. April 2022) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, es sei für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB anzuordnen (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 2). Der Beschuldigte beantragt, es sei die Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben (Berufungs- begründung Ziff. 3). 3.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Dabei stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). - 21 - 3.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB oder einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 1 StGB sind unbestrittenermassen gegeben. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der (teilweise versuchten) Nötigungen, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz schuldig gemacht. Diese vor dem 25. Geburtstag des Beschuldigten verübten Taten bzw. die Deliktneigung des Beschuldigten steht gestützt auf das schlüssige und überzeugende Hauptgutachten von Dr. med. F._____ vom 15. März 2022 in einem engen Zusammenhang mit seinen traumatischen Erlebnissen bzw. der daraus folgenden diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; UA act. 234, 245 und 248 f.), weshalb von einer schweren psychischen Störung im juristischen Sinne auszugehen ist (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.5.3 ff.). Dies wird vom Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt, nachdem er selbst die Anordnung einer ambulanten Massnahme verlangt. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung ist der Beschuldigte in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört (UA act. 250). Auch hinsichtlich des Behandlungsbedürfnisses des Beschuldigten äusserte sich der Gutachter Dr. med. F._____ in seinem Gutachten schlüssig und substanziert: So bestehe beim Beschuldigten eine Rückfallgefahr, wobei mit mindestens moderater Wahrscheinlichkeit Tätlichkeiten und leichte Körperverletzungen zu erwarten seien und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Drohungen gerechnet werden müsse (UA act. 248). Das Rückfallrisiko sei auf die posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen, wobei ferner auch die Lebensumstände, insbesondere die fehlende Tagesstruktur aufgrund von Arbeitslosigkeit, von Bedeutung seien (UA act. 248). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erweise sich als sinnvoll. Diese könne auch vollzugsbegleitend eingeleitet und durch- geführt werden. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei dagegen weder zweckmässig noch zielführend. Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB sei theoretisch möglich, aus aktueller Sicht jedoch nicht zwingend erforderlich, um dem Rückfallrisiko zu begegnen, da diese überwiegend sozialpädagogisch und nur sekundär psycho- therapeutisch orientiert sei (UA act. 250 f.). Dr. med. F._____ bestätigte die Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung. Obwohl sich die Lebenssituation des Beschuldigten dahingehend geändert habe, dass durch seine Arbeit eine Tagesstruktur vorhanden sei, sei eine ambulante Massnahme weiterhin indiziert. Die Prognose sei auch gut, wenn die Therapie so erfolge, wie sie durchgeführt werden müsse und wie er sie sich in seinem Gutachten vorgestellt habe, was aktuell fraglich sei, weil aus dem Bericht der freiwilligen Therapie nicht hervorgehe, ob überhaupt eine deliktsorientierte Therapie erfolge und die Therapeutin auch gar nicht über eine Ausbildung in forensischer Therapie verfüge (Protokoll der Berufungs- - 22 - verhandlung S. 26). Dass die Staatsanwaltschaft daran zweifelt, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb gewillt und fähig sei, selbständig eine Ausbildung zu absolvieren (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 2), ändert nichts an den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Gutachters, wonach der Beschuldigte genügend Ressourcen habe und grundsätzlich auch fähig sei, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Die scheinbar mangelnde Leistungsbereitschaft, die er gezeigt habe, sei vorwiegend psychisch bedingt (GA act. 34). Dass Dr. med. F._____ in seinem Gutachten eine Massnahme für junge Erwachsene als Alternative gesehen hat, ändert nichts daran, dass eine ambulante Massnahme als weniger einschneidend (vgl. Art. 56a Abs. 1 StGB) und indiziert erscheint. Dies bestätigte denn auch Dr. med. F._____, indem er annimmt, eine ambulante therapeutische Massnahme genüge zur Zielerreichung, sofern sich der Beschuldigte als kooperativ erweise (UA act. 246). Folglich ist der ambulanten Massnahme der Vorzug zu geben. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.4. Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Mass- nahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vom Ausnahme- charakter des Strafaufschubs auszugehen. Eine ambulante Massnahme ist somit grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchzuführen; ein Aufschub der Strafe bedarf der besonderen Rechtfertigung. Die Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, ist dem Gutachter zu unterbreiten. Das Gericht hat sodann zu entscheiden, ob es die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen soll, wobei das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründen muss (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB sind entgegen dem Beschuldigten vorliegend nicht erfüllt. Dem schlüssigen und überzeugenden Hauptgutachten von Dr. med. F._____ ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die ambulante Behandlung auch strafbegleitend eingeleitet und durchgeführt werden kann (UA act. 250), was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt hat (Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 25). Von einer erheblichen negativen Beeinträchtigung der Behandlungschancen kann daher keine Rede sein. Zwar hat der Beschuldigte durch seinen Stellenantritt mittlerweile eine geregelte Tagesstruktur und gibt an, nunmehr keinen Alkohol zu trinken und keine Drogen mehr zu nehmen (GA act. 55; Protokoll der Berufungs- - 23 - verhandlung S. 18 f.). Gemäss dem Sachverständigen könne es bis zu einer nachhaltigen Wirkung der Therapie beim Beschuldigten hingegen Monate, gegebenenfalls sogar ein bis zwei Jahre dauern (UA act. 246), was in Anbetracht des Umstands, dass die bisherige Therapie des Beschul- digten nicht richtig aufgegleist worden ist (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 26), auch im Urteilszeitpunkt fortgeltend erscheint. Angesichts dessen und im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Aufschubs ist die ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB vollzugsbegleitend anzuordnen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Berufungsbegründung Ziff. 5). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger. Er hat mit der mehrfachen Gefährdung des Lebens gleich mehrfach eine Katalogtag i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen und ist somit für 5 bis zu 15 Jahren aus der Schweiz wegzuweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. - 24 - 4.4. Der heute 22-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren, aufgewachsen und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Sprachlich ist er sehr gut integriert, er spricht einwandfrei Schweizer Dialekt. Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Schweiz, auch wenn sich seine persönliche und gesellschaftliche Integration in der Schweiz in Anbetracht seines Aufwachsens in der Schweiz als eher schwach erweist. Der Beschuldigte wohnt bei seinen Eltern und mit seinem Bruder sowie seiner schwangeren Ehefrau zusammen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). Neben seiner Familie pflegt der Beschuldigte keine tieferen Freundschaften. Er sei nur noch selten mit Kollegen unterwegs. Mit einem Kollegen mache er regelmässig Musik (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich. Sein soziales Beziehungsnetz besteht und erschöpft sich hauptsächlich in der Beziehung zu seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Ehefrau sowie einem Kollegen, was nicht für eine besondere Integration spricht. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als mangelhaft: Eine Lehre zum Logistiker hat er im 2. Lehrjahr abgebrochen, weil er sich im Betrieb nicht mehr wohl und eine Leere gefühlt habe sowie keinen Spass mehr gehabt habe, zur Arbeit zu gehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Danach sei er arbeitslos gewesen (GA act. 56) bis er im Oktober 2022 im Gipserbetrieb seines Bruders – ohne Lehrabschluss – anfangen konnte (GA act. 54), wo er derweil netto ca. Fr. 4'900.00 verdiene (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Stark negativ auf eine nachhaltige Inte- gration wirkt sich seine Straffälligkeit aus: Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl vom 10. Juni 2021 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und mehrfacher grober sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Lediglich ca. drei Monate nach Eröffnung des Strafbefehls beging er die im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Delikte (Gefährdungen des Lebens, [teilweise versuchte] Nötigungen, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz [mit Ausnahme von Anklageziffer 2.1], Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz). Neben den im Strafregisterauszug aufgeführten Vorstrafen stand der Beschuldigte bereits in seinen Jugendjahren mit dem Gesetz in Konflikt. Mit Einstellungsverfügung vom 17. September 2014 wurde ein Verfahren gegen den Beschuldigten zufolge Mediation eingestellt, wobei der Beschuldigte eingestandenermassen einen anderen Jungen mehrfach beschimpft und wöchentlich geschlagen bzw. gestossen habe. Zudem wurde ihm im Jahr 2021 aufgrund seines Fahrverhaltens der Führer- ausweis entzogen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Die Straf- verfahren sowie die ausgesprochene Strafe bzw. die mit dem Straf- verfahren verbundenen Konsequenzen liessen ihn unbeeindruckt. - 25 - 4.5. Der Beschuldigte ist seit dem 24. April 2024 verheiratet, seine Frau ist schwanger und sie wohnen zusammen bei seinen Eltern und seinem Bruder (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). Weder seine Eltern noch sein Bruder gehören zur Kernfamilie. Es liegt hinsichtlich seiner Eltern und seinem Bruder unter den vorliegenden Umständen auch sonst keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde, vor. Mithin sind keine über die normalen Familienbande hinausgehende Verbindungen ersichtlich. Dass der Beschuldigte derweil noch zuhause wohnt und seine neue Ehefrau auch mit in die 5.5 Zimmerwohnung gezogen ist, erscheint im Hinblick auf die Erwerbslosigkeit seiner Ehefrau, deren Risikoschwangerschaft sowie die zu verbüssende Freiheitsstrafe des Beschuldigten als durchaus sinnvoll, jedoch in erster Linie den Umständen geschuldet zu sein. Weder daraus, noch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im Gipserbetrieb seines Bruders arbeitet, ergibt sich hingegen ein besonderes Abhängig- keitsverhältnis des Beschuldigten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5). Der Beschuldigte verdient seinen Lebensunterhalt derweil selbst und arbeitet für sein monatliches Einkommen. Demgegenüber würde die Landesverweisung seine Ehefrau G._____ (vormals G._____) und das derzeit noch ungeborene Kind direkt betreffen, auch wenn sich das Ehepaar noch nicht lange kennt (der Beschuldigte hatte vor Vorinstanz noch angegeben, nicht in einer Beziehung zu stehen), sogleich heiratete und ein Kind zeugte. Jedenfalls wäre es seiner Ehefrau und dem erwarteten Kind zumutbar, dem Beschuldigten in den Kosovo zu folgen und ihr Familienleben dort zu pflegen. Auch eine berufliche Integration ist seiner jungen Ehefrau zumutbar. Sie ist gemäss Auskunft des Beschuldigten halb Kosovarin (wobei sie lediglich über einen Schweizer Pass verfüge; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 und 21), weshalb anzunehmen ist, dass sie mit der kosovarischen Kultur vertraut ist, zumal sie nunmehr im Haushalt der Familie des Beschuldigten und insbesondere mit seinen Eltern lebt. Zudem ging sie die familiäre Bindung zum Beschuldigten im Wissen um dessen Straffälligkeit ein, was im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4.5). Im Zeitpunkt der Eheschliessung vor wenigen Wochen – 24. April 2024 – lag bereits ein erstinstanzliches Urteil vor, womit der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und des Landes verwiesen wurde. Zusammenfassend kann seiner Ehefrau zuge- mutet werden, den Beschuldigten in das Heimatland zu begleiten. Seiner Ehefrau und dem erwarteten Kind steht es aber ohnehin frei, in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt über Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen und Ferienaufenthalten aufrechtzuerhalten (Urteile des Bundes- gerichts 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.4; 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich - 26 - aufgrund des Vollzugs der mehrjährigen Freiheitsstrafe ohnehin eine gewisse Entfremdung einstellen wird, da während der Inhaftierung des Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Familienangehörigen stark erschwert sein wird. 4.6. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Kosovo erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er spricht Albanisch (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 17) und ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten im Kosovo nicht nur aus seinen Ferien vertraut (GA act. 57 und 60; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), sondern auch durch seine Verwandt- schaft, die aus demselben Kulturkreis stammt. Die gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erscheint mithin ohne weiteres möglich und zumutbar. Der Beschuldigte hat einen Onkel im Kosovo, der dort ein Haus besitzt (GA act. 56; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Auch wenn der Beschuldigte kein «grossartiges» Verhältnis zu seinem Onkel haben will (GA act. 56), sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte diesen Kontakt nicht intensivieren oder sich ein Umfeld aufbauen könnte. Auch ist die Wahrscheinlichkeit, sich im Kosovo eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können, für ihn als junger und gesunder Mann mit guter Schweizer Schulbildung und einer – wenn auch nicht sehr langen (ca. 1.5 Jahre) – Arbeitserfahrung als Gipser ohne Weiteres als intakt einzustufen. 4.7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist und in persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht ein- gebunden ist, womit zweifellos von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist, auch wenn sich seine wirtschaftliche und beruf- liche Integration und die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung als mangelhaft erweist. Angesichts des Aufwachsens des Beschuldigten in der Schweiz und der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere seine Ehefrau hier wohnt, ist von einem erheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine gesellschaftliche und beruf- liche Wiedereingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre. 4.8. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat mit den begangenen Katalogtaten hochstehende Rechtsgüter, insbesondere das Leben von mehreren Personen, gefährdet. Er wird zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von deutlich mehr als zwei Jahren verurteilt (zur «Zweijahresregel» vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Ferner ist auch die seit seinen - 27 - Jugendjahren andauernde Delinquenz des erst 22-jährigen Beschuldigten, die immer schwerere Ausmasse annahm, zu berücksichtigen, wodurch von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend einem hohen Interesse an seiner Wegweisung auszugehen ist. 4.9. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der starken Verwurzelung des Beschul- digten in der Schweiz zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraus- setzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl un- ter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Mithin überwiegt die Stabilität des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53). Die von der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahre festgesetzte Dauer der Landesverweisung ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, womit es sein Bewenden hat. 4.10. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Aus- schreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzu- ordnen. 5. Die von der Vorinstanz angeordnete Herausgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone inkl. Zubehör ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Entgegen der Vorinstanz gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage für eine im Strafverfahren vorzunehmende Löschung einer – strafrechtlich nicht relevanten – Videodatei oder von «Personaldaten» als Voraussetzung für die Herausgabe. Das ist von Amtes wegen anzupassen. - 28 - 6. 6.1. 6.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf die Strafzu- messung insofern gutzuheissen, als eine Erhöhung der Freiheitsstrafe erfolgt, hingegen in Bezug auf die geforderte Massnahme für junge Erwachsene abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) im Umfang von 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.1.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 5'600.00 zu entschädigen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 4/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.2. 6.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erst- instanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird zwar vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 2.2.3) und vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 3.2) freigesprochen. Es handelt sich dabei aber im Vergleich zu den Schuldsprüchen um untergeordnete Punkte, auf die zudem keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entfallen sind. Es rechtfertigt sich deshalb, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). - 29 - 6.2.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 22'597.80 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 2.2.3); - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 3.2). 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Anklageziffer 1) - der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffern 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.3); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG (Anklageziffer 2.3); - der mehrfachen Widerhandlung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffern 3.1, 3.3). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie - 30 - als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 6'600.00, sowie als separate Gesamtgeldstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziffer 3.2 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 19'800.00, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtgeldstrafe gemäss Ziffer 3.1. 3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 200 Tagen (24. September 2021 bis 11. April 2022) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Folgende Betäubungsmittel werden eingezogen: - 0.5 Gramm Marihuana - 0.9 Gramm Kokain - 39.5 Gramm Marihuana Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 31 - 6.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände, werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, überwiesen: - Schwert mit Bajonett - Revolver Kaliber .22 inkl. Munition 6.3. Dem Beschuldigten werden auf Verlangen folgende beschlagnahmten Gegenstände herausgegeben: - Mobiltelefon Apple iPhone SE inkl. Ladekabel, Stecker, Schutzhülle schwarz; - Mobiltelefon Samsung Galaxy S21, inkl. Ladekabel, Stecker, Schutzhülle transparent, Micro-SIM-Karte 8 (Swisscom); - Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+. Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6.4. Die sichergestellten Fr. 1'490.00 werden zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Der Betrag ist der Obergerichtskasse abzuliefern. 7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Die Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.00 wird zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Sicherheitsleistung ist der Obergerichtskasse abzuliefern. 7.2. Dem Beschuldigten wird sein kosovarischer Reisepass […] ausgehändigt, sobald er die Freiheitsstrafe angetreten hat. Das Amt für Justizvollzug wird darum ersucht, das Obergericht zu informieren, sobald der Beschuldigte die Freiheitsstrafe angetreten hat. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 32 - 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'600.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 32'949.85 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'250.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'597.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 33 - Aarau, 29. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger