zu einer Busse von Fr. 1'000,00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2020 für die Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 8'400.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 2.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020 für die Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.1.