1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG; - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB, als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.3 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und