6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte schuldig gesprochen wird, sind ihm die vorinstanzlichen Kosten in Höhe von Fr. 2'105.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) vollumfänglich aufzuerlegen.