3.5.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 auf 10 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen. Zudem wird der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2020 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 8'400.00, widerrufen. - 22 -