Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, nach dem Unfall sofort anzuhalten. Selbst nachdem ihm B._____ im anderen am Unfall beteiligten Fahrzeug während rund 2 km hupend und lichthupend gefolgt war, hat der Beschuldigte jedoch nur kurz angehalten und sich danach wiederum ohne Klärung des Schadens und Angabe seiner Kontaktdaten entfernt, was auch von einer gewissen Skrupellosigkeit zeugt. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 f., act. 157) von einer dafür angemessenen Busse von Fr. 1'000.00 auszugehen.