92 SVG mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat beim Rückwärtsfahren an einer Baustellenlichtsignalanlage die Stossstange des Fahrzeugs von B._____ touchiert und beschädigt und ist anschliessend weitergefahren, ohne sich um den Schaden oder die allfällige Sicherung des Verkehrs zu kümmern. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen schwerwiegenden Unfall gehandelt hat und der Beschuldigte nicht damit rechnen musste, dass sich Personen schwer verletzt haben. Verschuldenserhöhend ist das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, nach dem Unfall sofort anzuhalten.